„Es gibt Maler, die die Sonne in einen gelben Fleck verwandeln. Es gibt aber andere, die dank ihrer Kunst und Intelligenz einen gelben Fleck in die Sonne verwandeln können.“
Pablo Picasso
Rechtsanwalt Gabbar ist seit mehr als zwei Jahrzehnten bundesweit als Strafverteidiger tätig (www.gabbar.de).
Dabei lag ein Fokus seiner Tätigkeit auf Sachverhalten mit kunststrafrechtlichen Bezügen. Hieraus hat sich im Laufe der Jahre ein hochprofessionelles und verlässliches Netzwerk aus (Kunst-) Sachverständigen, Naturwissenschaftlern und sich mit der zivilrechtlichen Materie des Kunstrechts (Urheberrecht, Vertragsrecht) befassenden Kollegen gebildet.
Die Auftraggeber sind neben Privatpersonen (Sammler, Künstler), Unternehmen der Versicherungswirtschaft, Kunsthändler und Galeristen.
Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes garantiert unbedingte und absolute Diskretion. Die gesetzlich verbriefte Pflicht zur Diskretion kommt nicht nur dem jeweiligen Auftraggeber, sondern insbesondere auch dem Schutz des Oeuvres eines Künstlers bzw. einer Künstlerin zugute.
Michelangelo
Die globale Nachfrage nach Kunst lässt die Kunst selbst zum Tatort werden.
Der Tatbestand des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) von Kunstwerken oder deren Ankauf in Kenntnis der Vortat (Hehlerei, § 259 StGB) machen einen prominenten Teil des Strafrechts im Bereich der Kunst – kurz, des Kunststrafrechts – aus.
Daneben spielt der Verkauf „gefälschter“ Bildern eine zentrale Rolle des Kunststrafrechts. Hierbei sind die Straftatbestände des Betruges (§ 263 StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einschlägig.
Die Frage, ob ein Bild gestohlen wurde lässt sich m.E. relativ leicht rekonstruieren.
-Aber: Wann ist eigentlich ein Bild „gefälscht“?
Kommt es in dem konkreten Fall „lediglich“ auf die Objektivierung mittels naturwissenschaftlicher Methoden an? Gelingt der Nachweis durch die Expertise einer Kunsthistorikerin, eines Kunsthistorikers? – Wenn ja, von welcher/m?
Oder aber steht die „Deutungshoheit“ gewisser Kunstmarkt-Teilnehmer im Raum, die dem betreffenden Kunstwerk das Stigma des „gefälscht seins“ anhaften lassen wollen?
Die Beantwortung vorstehender Fragen erfordert einerseits eine strafrechtliche Expertise; andererseits Kenntnisse über den Kunstmarkt sowie ein spezifisches Wissen über den Schöpfer des jeweiligen Tatobjektes – nämlich dem Künstler selbst.
Damit verbindet sich das Interesse für die Kunst mit dem (Straf-)Recht.
Rechtsanwalt Gabbar berät und unterstützt sowohl Privatpersonen als auch Versicherungen bei der Rückerlangung gestohlener (versicherter) Kunstwerke.
Dabei ist – ggf. auch unter Hinzuziehung zivilrechtlicher Kollegen – im konkreten Einzelfall zunächst umfassend die Rechtslage zu prüfen, um so erst eine adäquate Strategie entwickeln zu können das betreffende Kunstwerk zurückzuerlangen.
In einem weiteren Schritt folgt schließlich die Umsetzung der eigentlichen Rückerlangung des Kunstwerkes. Der Erfolg der Umsetzung hängt im Wesentlichen von der richtigen Einschätzung der konkreten Lage ab. Dies erfordert umfassende praktische wie kriminalistische Erfahrung.
Täuscht ein Einlieferer, Verkäufer oder Händler (Galerie) über die Identität des Schöpfers, die Provenienz oder das Alter eines Werkes, so kann dies ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges (§ 263 StGB) nach sich ziehen.
Da viele Sammler und Kunsthändler gerne anonym bleiben und sich daher die Provenienz nicht immer sicher bestimmen lässt, besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das Kunstwerk in der Vergangenheit gestohlen wurde. Dadurch laufen Kunsthändler und Kunstkäufer Gefahr sich dem Tatverdacht der Hehlerei (§ 259 StGB) auszusetzten und damit selber einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sein. Die zuständige Staatsanwaltschaft beschlagnahmt in den von ihnen geführten Ermittlungsverfahren regelmäßig kurzfristig die betreffenden Kunstgegenstände und verwahrt diese dann bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Das primäre Ziel einer jeden Strafverteidigung ist die Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung, also die frühzeitige Klärung der Rechtslage bereits im Ermittlungsverfahren. Sollte dies jedoch aufgrund der Schwere des gemachten Tatvorwurfes nicht möglich und daher eine Hauptverhandlung unvermeidbar sein, so steht Ihnen Rechtsanwalt Gabbar – ggf. auch ein dann zu bildendes Strafverteidigerteam – mit strafprozessualer Kenntnis und dem gebotenen Engagement zur Seite.
Gerne können Sie uns auch telefonisch oder via Social Media kontaktieren.
abdou a. gabbar
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